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Hakenkreuze in Videospielen – ist das wirklich verboten?

Immer wieder ärgern sich Gamer darüber, dass verfassungsfeindliche Symbolik in Spielen herausgeschnitten wird und dies der Immersion des Videospiels deutlich schaden kann. Doch wieso werden die Spiele geschnitten? Ist dafür der Staat verantwortlich oder macht das der Publisher freiwillig? Und wäre es denn wirklich verboten, Hakenkreuzbanner in Wolfenstein darzustellen? Indiana Jones und Inglourious Basterds dürfen es ja schließlich auch.

Charles-Christopher Huppert · 19. November 2017

Das Thema ist mal wieder aktuell. Im erst vor kurzem veröffentlichten Wolfenstein 2: The New Colossus befindet sich der Spieler in einer Welt, in der die Nationalsozialisten den Zweiten Weltkrieg gewinnen und so den Rest der Welt unterjochen konnten. In der deutschen Version des Spiels wird dieses Szenario jedoch deutlich abstrakter dargestellt: Keine Hakenkreuze, die Nazis werden „das Regime“ genannt, Adolf Hitler wird als „Herr Heiler“ gegrüßt und statt dem „Führer“ ist er nur als „unser Kanzler“ bekannt. Wenn der Spieler beim ersten Auftritt des „Kanzlers“ in einer Cutscene auch noch sieht, dass Hitlers charakteristischer Bart von Bethesda abrasiert wurde, schießt die Facepalm-Quote der Gamer am Controller wohl in unbekannte Höhen. Dies zerstört einen Großteil der Geschichte von Wolfenstein 2: The New Colossus und zudem wirkt alles nicht mehr so bedrückend wie es eigentlich sollte. Aber auch in anderen Spielen wird hierdurch viel von der Immersion genommen.

Die Entscheidung, den Spielen so einen bedeutenswerten Anteil an Emotionen zu entziehen, treffen die Publisher selbst. Es gibt keine staatliche Behörde, die den Publishern vorschreibt, was sie vor Veröffentlichung in das jeweilige Game (nicht) implementieren dürfen. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (kurz: BPjM) ist zwar eine staatliche Bundesoberbehörde, die die Kompetenz hat, Spiele zu indizieren. Jedoch darf wegen der im Grundgesetz gewährleisteten Medienfreiheit keine staatliche vorgeschriebene Zensur vor Veröffentlichung stattfinden (Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz). Die ebenso bekannte und bei vielen Spielern in Verruf geratene Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (kurz: USK) ist zwar keine Behörde und somit nicht staatlich, jedoch organisiert sie ein Prüfverfahren, im Rahmen dessen die Spiele eine Altersfreigabe bekommen. Die konkrete Altersfreigabe selbst wird aber von unabhängigen, staatlichen Jugendschutzsachverständigen vorgeschlagen. Sofern diesem Vorschlag der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden folgt, bekommt das Spiel seine verbindliche Altersfreigabe. Jedoch muss auch hier beachtet werden, dass die Publisher nicht gezwungen sind, sich diesem Prüfverfahren zu unterwerfen. Die Spiele werden freiwillig eingereicht und bräuchten theoretisch nicht mal eine USK-Kennzeichnung, um veröffentlicht zu werden. Jedoch dürfen sie dann – unabhängig vom Inhalt – nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft werden.

Warum entscheiden sich die Publisher freiwillig dafür, sehr brutale Szenen herauszuschneiden?

Sollte ein Spiel so brutale Szenen oder eben auch verfassungsfeindliche Symbolik beinhalten, dass die unabhängigen, von den Bundesländern gesandten, Sachverständigen der USK der Auffassung sind, ein Spiel sollte hierzulande gar keine Altersfreigabe erhalten, wird es im nächsten Schritt in aller Regel von der BPjM indiziert, sprich der öffentliche Verkauf und das Bewerben sind dann untersagt. Dies kann natürlich einen großen wirtschaftlichen Schaden für den Publisher darstellen, der also lieber auf Nummer sicher gehen wird und sein eigenes Spiel so zurechtstutzt, dass es zumindest in den Regalen eines jeden Elektronikfachhändlers zum Kauf bereitsteht.

Ein bedrohlicher Mech-Roboter einer fiktiven Organisation – zumindest in der deutschen Version.

 

Darf ein Spiel, das Hakenkreuze und andere NS-Symbolik zeigt, generell nicht in Deutschland veröffentlicht werden?

Das Problem, das hierbei erschwerend für die Publisher hinzukommt, ist die Tatsache, dass der § 86a des Strafgesetzbuchs (StGB) denjenigen sanktioniert, der NS-Propagandamittel in Deutschland öffentlich in von ihm verbreiteten Schriften (dazu zählen auch Videospiele) verwendet. Im März 1998 verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt einen Rechtsextremisten nach § 86a StGB, weil er in einer Art Forum das Spiel Wolfenstein 3D zur Verfügung stellte, dessen Inhalt bekanntlich nicht mit NS-Symbolik geizt. Dabei sah es das Gericht für unerheblich an, dass die Nazis zu bekämpfen waren, also gerade keine Verbündete des Protagonisten waren. Begründet wurde dies vor allem damit, dass „jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung [einer verbotenen Organisation] durch [das Verbot der] Verwendung ihrer Kennzeichen vermieden wird. Insbesondere soll verhindert werden, dass sich solche Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen – ungeachtet der damit verbundenen Absichten – wieder derart einbürgern, dass sie schließlich auch wieder von deren Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können.

Dies ist sicherlich einer der Gründe, weshalb sich Publisher noch heute – immerhin fast 20 Jahre später – dazu entscheiden, lieber keine verfassungsfeindliche Symbolik in ihren Spielen nach Deutschland zu liefern. Allerdings ist die Befürchtung, sich wegen eines beispielsweise ungeschnittenen Wolfensteins oder eines möglichen und dann realistisch dargestellten Valiant Hearts 2 gemäß § 86a StGB strafbar zu machen, nur teilweise begründet.

Die Bedeutung des Urteils vom OLG Frankfurt

Zunächst muss beachtet werden, dass vormalige Gerichtsentscheidungen für die nachfolgende Rechtsprechung, anders als beispielsweise in England oder den USA, nicht verbindlich sind. Also bloß weil ein OLG irgendwann eine bestimmte Entscheidung getroffen hat, mag sie sich auch an einem Sachverhalt orientiert haben, der nahezu identisch zu einem aktuellen ist, müssen die (auch niederen Gerichte) dieser alten Rechtsprechung nicht folgen. Dies wird in den Medien oftmals missverständlich dargestellt, sodass der Eindruck entstehen könnte, das Urteil des OLG Frankfurt sei nun bindend – das ist nicht so.

Wieso sollte ein Gericht heute anders entscheiden?

Der § 86 Abs. 3 StGB erklärt, dass sich derjenige nicht strafbar macht, der zum Beispiel verfassungsfeindliche Symbole benutzt, sein Handeln (= das öffentliche Anbieten der Spiele) aber unter anderem der Kunst dient. Dies gilt entsprechend auch für den § 86a StGB. Nun könnte man einfach feststellen, dass gerade aufwendig gestaltete Videospiele ohne jeden Zweifel der Kunst dienen und der Fall wäre gelöst. Doch ganz so einfach ist es leider nicht.

Es geht hierbei in erster Linie um die sogenannte Kunstfreiheit. Diese stellt ein Grundrecht dar und wird durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert. Weiterhin ist es so, dass die Grundrechte – also auch die Kunstfreiheit – für die Rechtsprechung (also die Gerichte) bindend sind. Dies steht ausdrücklich in Art. 1 Abs. 3 GG. Sofern es sich bei den Videospielen um Kunst handelt, kann ein Richter also nicht einfach dieses Grundrecht ignorieren.

Dass es sich bei Valiant Hearts um Kunst in jeder Hinsicht handelt, zeigen nicht nur die Testwertungen.

Videospiele als Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG

Es gibt keine genaue Definition für Kunst. Dies liegt zum einen daran, dass jeder etwas anderes darunter versteht. Es liegt aber auch daran, dass sich das Verständnis von Kunst stets dem zeitlichen Wandel unterliegt. Lässt sich ein Werk oder eine Arbeit kategorisieren (zum Beispiel Musik, Theater, Literatur, Malerei, Architektur et cetera), so erfasst sich der Schutz der Kunstfreiheit in jedem Falle auch hierauf. Und Videospiele sind quasi ein Sammelbecken von Kunstwerken. Sie beinhalten nicht nur oftmals orchestrale Musik und zusammenhängende, von Autoren geschriebene Geschichten, sondern sind im Gesamten auch in einem aufwendigen Prozess künstlerischer Schöpfung entstanden und bieten eine hochwertige grafische Darstellung fiktiver Spielwelten. Dass diese, wie auch Filme, Kunst darstellen und somit von der Kunstfreiheit geschützt sind, dürfte unstreitig sein.

Jetzt kommt allerdings der entscheidende Punkt des Ganzen, der in den Gaming-Medien oftmals übersehen oder falsch dargestellt wird. Obwohl ein Videospiel, insbesondere ein aufwendig produziertes, von der Kunstfreiheit geschützt wird, bedeutet dies noch nicht, dass es nicht verboten werden könnte.

Die Kunstfreiheit schützt zwar sowohl den sogenannten Werkbereich, also die Vorbereitung, Herstellung und Produktion, als auch den Wirkbereich, also die Verbreitung sowie die Vervielfältigung. Der Schutz hört allerdings dort auf, wo andere verfassungsrechtlich gewährleistete Schutzgüter(= Grundrechte) so sehr beeinträchtigt werden, dass die Kunstfreiheit hinter diesen zurücktreten muss. Hierbei sind zwei Grundrechte zu beachten. Zum einen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und zum anderen der Jugendschutz. Der § 86a StGB dient nach der Rechtsprechung dem Schutz vor dem Anschein einer „Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist.“ Demnach dient diese Strafnorm der „Wahrung des politischen Friedens„, es soll verhindert werden, dass sich „Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen wieder […] einbürgern.“ Hierbei müsse insbesondere beachtet werden, dass Kinder und Jugendliche, die natürlich mit die größte Zielgruppe von Videospielen darstellen, mit Hakenkreuzen und anderen NS-Kennzeichen quasi aufwachsen und sie dadurch „wiederum anfälliger für eine ideologische Beeinflussung im Sinne des Nationalsozialismus“ wären.

Sollten diese genannten Erwägungen zu dem Ergebnis kommen, dass ein Videospiel mit NS-Symbolik weniger schutzwürdig ist, so müsste man die Strafbarkeit nach jenem § 86a StGB bejahen. Dies hängt also immer vom Einzelfall, namentlich vom jeweiligen Spiel und dessen Inhalt ab. Sollten die verbotenen Kennzeichen inflationär, scheinbar grundlos und übertrieben dargestellt werden, wäre es schwierig, die Strafbarkeit zu verneinen. Wenn die Symbolik aber – wie regelmäßig – zur Untermauerung einer Geschichte dient, dieser den Rahmen verpasst und lediglich als Nebensache anzusehen ist, dann dürfte die Kunstfreiheit den Vorrang genießen. Auch mit in die Erwägung einfließen sollte die Zuordnung der Symbolik. Es macht einen gewaltigen Unterschied, ob Adolf Hitler und seine Schergen der zu bekämpfende Feind ist oder man selbst einen SS-Soldaten steuert. Und wenn – wie es immer der Fall sein dürfte – die Nazis zu bekämpfen sind, kommt es auch darauf an, wie diese dargestellt werden. Ob sie beispielsweise blutrünstige Zombies sind oder das Deutsche Reich als beeindruckend geschlossenes System dargestellt wird, das bei (jugendlichen) Spielern Faszination auslösen könnte.

Kommt euch diese Person bekannt vor? Ohne Bart wohl eher weniger

Beispiel Wolfenstein 2: The New Colossus

Spiele wie Wolfenstein sind ein durchaus grenzwertiger Fall. Auf der einen Seite wäre man in einer ungeschnittenen Version ständig mit NS-Symbolik konfrontiert. Seien es die Hakenkreuze an jedem Banner, seien es bekannte Parolen oder auch das große Gemälde von Adolf Hitler hinter dem Gerichtssaal. Jedoch ist dies nicht verwunderlich, denn immerhin erzählt das Spiel eine Gesichte, in der die Nazis den Zweiten Weltkrieg gewonnen haben. Dementsprechend wäre es überaus fragwürdig, auch in Hinblick auf die tatsächliche Propagandamaschine des Deutschen Reichs, würde man in den Reihen des Feindes nur spärlich mit NS-Propaganda konfrontiert werden. Auf der anderen Seite werden die Nazis und deren gezeichneten Charaktere so grausam und verachtenswert dargestellt, dass der Spieler gar nicht anders kann als diese zu hassen, womit ein Gefühl der Faszination kaum ausgelöst werden könnte.

Fazit

Es ist also stets eine Abwägung im Einzelfall erforderlich und es wäre falsch, zu behaupten, dass das Verbot von Videospielen mit NS-Symbolik per se gegen die Kunstfreiheit verstoße. Dass Bethesda mit der Wolfenstein-Serie auf Nummer sicher geht und das Risiko nicht in Kauf nimmt, erstens von der USK keine Freigabe und sodann wahrscheinlich eine Indizierung zu erhalten und zweitens sich gem. § 86a StGB strafbar zu machen, ist auch aus wirtschaftlicher Sicht gut nachzuvollziehen. Sollte es irgendwann ein Valiant Hearts 2 geben, das den Zweiten Weltkrieg so darstellt wie Teil 1 den Ersten, dann dürfte eine Indizierung (auch eine solche muss gerechtfertigt sein und die Kunstfreiheit beachten) sowie eine Strafbarkeit nur schwerlich zu begründen sein. Denn die gesellschaftliche Akzeptanz der Unterhaltungsmedien nimmt nicht nur im Film- sondern auch im Videospielbereich immer weiter zu, während die Schreckensherrschaft des Dritten Reiches in immer weitere Ferne rückt. Dementsprechend dürfte mit jedem weiteren Jahr die Wahrscheinlichkeit eines Verbotes solcher Spiele sinken.

 

 

Quellen:
usk.de
bundespruefstelle.de
OLG Frankfurt, Urteil vom. 18.3.1998 – 1 Ss 407-97
Liesching, MMR 2010, 309
Michael/Morlok, Grundrechte, 4. Aufl.