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Rundfunklizenz für PietSmiet: die Hintergründe

Die „Kommission für Zulassung und Aufsicht“ fordert, dass PietSmiet eine Rundfunklizenz beantragt.

Ronja Stobrawe · 24. März 2017

YouTube-Kanäle und Livestreaming-Dienste wie Twitch sind noch immer kaum durch Gesetze und staatliche Behörden reguliert. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht, kurz ZAK, fordert nun, dass derartige Streamingkanäle wie auch Radio- oder TV-Sendungen Rundfunklizenzen beantragen müssen. Genauer gesagt: sie haben das Team von PietSmiet dazu aufgefordert, wie wir in einer News berichteten. Wie es dazu kam und was die rechtlichen Hintergründe genau sind, soll dieser Artikel nun erklären.

Allein der Terminus „Rundfunk“ klingt im Vergleich zur debattierten Plattform Twitch antiquiert. Er klingt nach ZDF und Antenne Bayern, aber Streaming? Tatsächlich wird die rechtliche Lage durch die ZAK so begründet: Die offizielle Definition nach Rundfunkstaatsvertrag besagt, dass ein Angebot auf Basis eines linearen Sendeplans mit redaktionell-journalistischem Charakter, auf welchen Konsumenten keinen Einfluss haben, mit einem vom Betreiber bestimmten Ort als Rundfunk gilt.

Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für den Rundfunkbetrieb bei den Ländern, allerdings können diese für bundesübergreifende Regelungen Staatsverträge miteinander schließen. Einer diese Staatsverträge besagt, dass Rundfunk unabhängig von seiner Verbreitungsart beurteilt werden soll: dementsprechend sind Internetdienste nicht ausgeschlossen. Hier kommen einige sperrige Sonderdefinitionen hinzu:

  • Das Angebot muss an mindestens 500 gleichzeitige Nutzer gerichtet sein.
  • Es handelt sich um keine private, familiäre Sendung.
  • Das Angebot ist nicht zum Download oder für Einzelerwerb bestimmt.

So gestelzt diese Regelungen auch klingen mögen, sie treffen durchaus auf PietSmiet zu. Das fünfköpfige Team bietet ein 24/7 Streaming-Angebot, welches Anhängerzahlen in Millionenhöhe vorweisen kann. Wie journalistisch-redaktionell der Streamingplan (= Sendeplan) tatsächlich gestaltet ist, ist fragwürdig, allerdings stellen PietSmiet diesen auch nach bestimmten Kriterien (Unterhaltung) zusammen.

Selbst Siegfried Schneider, Vorsitzender der ZAK, sagt dazu: „Das Netz ist voll von rundfunkähnlichen Angeboten“. Dementsprechend sind PietSmiet auch weder eine Ausnahme, noch ein Sonderfall – auch, wenn nicht gleich jeder Stream als Rundfunkangebot gilt. Allerdings zählen sie zu den größten ihrer Art in Deutschland, weshalb die Abmahnung der ZAK auch nicht übermäßig verwunderlich sein sollte. Tatsächlich hätte PietSmiet das Dilemma auch kommen sehen können: Rocket Beans TV bieten ein ähnliches Programm, haben aber mit diesem Problem nicht zu kämpfen, da diese bereits vor längerer Zeit eine Rundfunklizenz beantragt und erhalten haben.

Was sind nun die Folgen dieser Forderung? PietSmiet müssen bis zum 30. April entschieden haben, ob sie den Antrag stellen, sonst könnte die ZAK den Kanal in der jetzigen Form verbieten. Peter Smits, Gründer von PietSmiet, sagte, das Team habe die Mahnung „zur Kenntnis genommen“ und prüfe nun, was für finanzieller Aufwand mit dem Antrag verbunden wäre. Laut Anwalt Christian Solmecke könnte ein solcher Antrag mit Kosten zwischen 1000 und 10 000 Euro verbunden sein.

Die Lage ist knifflig: Es ist leicht, in der ZAK die „Bösen“ zu sehen, welchen Gaming-Streams ein Dorn im Auge sind. Tatsächlich ist es eher verwunderlich, dass ein solcher Präzedenzfall nicht früher aufgetreten ist, da die gesetzliche Lage hier eindeutig ist. Letztendlich stellt die Kommission mit ihrer Aufforderung nur sicher, dass das Rundfunkgesetz eingehalten wird. Diese ist mit der rückständigen Gesetzeslage auch selbst nicht sonderlich glücklich: Schneider plädiert für eine „zeitnahe Anpassung der Gesetze“ – offline und online. Bis diese jedoch überhaupt in Gang gesetzt wird, kann noch einige Zeit vergehen. Bis dahin muss das bestehende Gesetz auch eingehalten werden.